01.01.2019
AGB Schiff und Boot Morgenroth
Das Team von Schiff und Boot Morgenroth begrüßt Sie herzlich an den schönen Möllner Seen!
Geltungsbereich
Diese Beförderungsbedingungen gelten für den gesamten Schiffsbetrieb von Schiff und Boot Morgenroth.
§1 Fahrgastschifffahrt mit der MS Till und Atlantis
Im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit und eines möglichst störungsfreien Betriebsablaufes fordern wir Sie zur Beachtung der nachstehenden Beförderungsbedingungen auf, die sowohl für den Linienverkehr als auch für Charterfahrten gelten. Diese Beförderungsbedingungen und der öffentlich bekannt gemachte Beförderungstarif werden mit dem Betreten des Schiffes Bestandteil des Beförderungsvertrags. Das Hausrecht wird durch den Eigner, den Schiffsführer und andere Beauftragte des Schifffahrtsunternehmens wahrgenommen.
I. Anspruch auf Beförderung
1. Es besteht kein Anspruch auf Beförderung durch das Schifffahrtsunternehmen
2. Fahrten können wegen Niedrigwasser, Sturm, Nebel, höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen ersatzlos ausfallen.
3. Für Verspätungen, Fahrtausfälle und deren Folgen oder Folgekosten wird durch das Schifffahrtsunternehmen nicht gehaftet.
Änderungen von Fahrpreisen oder des Fahrplanes behält sich Schiff und Boot Morgenroth vor.
II. Ausschluss von der Beförderung
1. Personen, die die Bezahlung verweigern
2. Personen in angetrunkenem Zustand, die durch unangebrachtes Benehmen gegenüber anderen Fahrgästen oder dem Schiffspersonal auffallen.
3. Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitperson im Alter von zumindest 14 Jahren
4. Personen, die diese Beförderungsbedingungen nicht beachten und/oder Anweisungen der Schiffsführer und anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord nicht Folge leisten.
Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der Fahrgast nach Aufforderung des Schiffsführers bei der nächsten Anlegestelle das Schiff zu verlassen. Wird dies durch den Fahrgast verweigert, so wird die Polizei verständigt und das Eintreffen der Sicherheitskräfte abgewartet.
III. Verhalten der Fahrgäste
Fahrgäste haben die Anweisungen der Schiffsführer oder anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens, die diese im Interesse der Sicherheit von Personen und der Schifffahrt sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilen, zu befolgen. Personen, durch die eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der anderen Fahrgäste zu befürchten ist, werden von der Beförderung ausgeschlossen und von den Landungsplätzen verwiesen.
Den Fahrgästen ist untersagt:
1. die Ausgangstüren eigenmächtig zu öffnen
2. Gegenstände in den See zu werfen
3. das Schiff zu verunreinigen
4. auf den Stühlen zu stehen sowie auf den Tischen oder der Schiffsreling zu sitzen, bzw. zu stehen oder diese zu besteigen
5. auf das Dach zu steigen
6. auf den Schiffen ungebührlich zu lärmen
7. mitgebrachte Getränke und Speisen zu konsumieren.
Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
Der Reiseleiter einer Reisegesellschaft bzw. die Aufsichtsperson einer Kinder- oder Jugendgruppe ist für seine/ihre Fahrtteilnehmer verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass die Gruppe die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen einhält.
Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen stehen, sich zu weit über die Schiffsreling beugen, auf diese klettern oder sich unbeaufsichtigt auf dem Schiff bewegen.
IV. Zuweisung von Sitzplätzen
Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen.
V. Fahrkarten
Für die Beförderung sind die festgesetzten und veröffentlichten Beförderungsentgelte zu entrichten. Die ordnungsgemäße Bezahlung des Fahrpreises liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Fahrgastes. Unkenntnis, Irrtum, Versehen oder Vergesslichkeit gehen zu seinen Lasten.
Der Fahrpreis ist am Ende der Fahrt an Bord zu Zahlen.
Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 100,- € zu wechseln und Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent, sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Beanstandungen bzgl. des Wechselgelds sind sofort bei Annahme des Geldes vorzubringen. Spätere Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Verweigert ein Fahrgast die Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen. Außerdem hat er mit einer Anzeige wegen Hinterziehung des Entgelts („Schwarzfahrer“) zu rechnen.
VI. Beförderung von Gegenständen, Fahrrädern und Tieren
Gegenstände, die ein Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß halten kann, gelten als Handgepäck.
Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet wird. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
Von der Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Schiffsrehling hinausragen.
Hunde dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden. Sie sind grundsätzlich an kurzer Leine zu führen und werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert.
Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
VII. Fundsachen
Gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Schiffspersonal zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Finderlohn dem Schifffahrtsunternehmen gegenüber. Wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht, können gefundene Gegenstände dem Besitzer auch sofort übergeben werden.
VIII. Haftung
Jegliche Schäden an Personen oder Sachen sind dem Schiffsführer sofort zu melden.
Der Unternehmer haftet nicht für Personen- oder Sachschäden.
Fahrgäste, die das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigen oder schuldhaft beschädigen, sind zu Schadenersatz verpflichtet. Das Schifffahrtsunternehmen ist berechtigt, Reinigungs- oder Instandsetzungskosten sofort zu kassieren.
IX. Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
§2 Bootsvermietung
I. Haftung
a) Die Nutzung der Boote, des Zubehörs und der Steganlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet nur für Schäden die durch seine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind.
b)
Der Mieter haftet für Personen- und / oder Sachschäden, die während der
Mietzeit entstehen in vollem Umfang. Auf bereits vorhandene Schäden ist der
Vermieter vor Antritt der Bootsfahrt hinzuweisen. Wird ein Schaden während der
Mietzeit durch Dritte verursacht, ist der Mieter verpflichtet für die Schadensregulierung
Name, Adresse und Telefonnummer des Verursachers zu notieren und den Vermieter
umgehend zu informieren. Ist dies nicht möglich, z.B. weil sich der Verursacher
entzieht oder verweigert, ist die Polizei zu informieren. Verschuldet der Mieter
während der Mietzeit einen Schaden am Eigentum Dritter, so ist er in vollem
Umfang selbst für die Schadensregulierung verantwortlich.
Insbesondere ist er verpflichtet sich mit dem Geschädigten und den Vermieter
unverzüglich in Verbindung zu setzen, oder nach einer angemessenen Wartezeit
die Polizei über den verursachten Schaden zu informieren. Der Vermieter ist
berechtigt nach Kenntnisnahme über einen Schaden vorliegende Personendaten
festzuhalten oder festzustellen und dem Geschädigten auf Verlangen
auszuhändigen.
II. Bezahlung
Der Mietpreis für Boote ist in bar oder per EC-Karte vor Fahrtantritt zu entrichten. Die Preise sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen.
III. Befahrensbereich und Regeln
Vom Ufer sind mindestens 20 Meter Abstand zu halten. Streng verboten ist das Hineinfahren in den Schilfgürtel, die Seerosen und den Elbe-Lübeck-Kanal.
Das angeln vom Boot aus ist verboten.
Von Anglern, an Land und auf dem Wasser, ist genügend Abstand zu halten um Beschädigungen zu vermeiden.
Sollten ausgeworfenen Angeln die freie Fahrt an Engstellen behindern ist der Mieter berechtigt den Angler aufzufordern die Passage unverzüglich und weiträumig zu ermöglichen.
Die Verladung von Booten zum Transport über Land bedarf immer einer schriftlichen Erlaubnis.
Die Boote dürfen nur mit der zulässigen Personenzahl besetzt werden.
Das Zusteigen von Personen außerhalb der Vermietung ist nicht gestattet.
Die Sitzplätze müssen eingehalten werden, das Betreten der Decks ist nicht erlaubt.
Von anderen Wasserfahrzeugen ist ausreichend Abstand zu halten.
Minderjährige und Nichtschwimmer sollten unbedingt eine Schwimmweste tragen. Schwimmwesten werden kostenlos ausgegeben.
Die Benutzung der Boote ist in merklich alkoholisiertem oder aus anderen Gründen fahruntüchtigen Zustand verboten. Für Bootslenker (Person am Steuerruder, beim Kanu hinterster Platz) gelten die jeweils gültigen Promillegrenzen, wie im Straßenverkehr!
IV. Rückgabe
Der Mieter hat die Verpflichtung, auch bei
Veränderung der Wetterlage, das ihm überlassene Leihgut innerhalb der
Öffnungszeiten vollständig zurückzubringen. Bei Gewitter oder Unwetter ist der
Mieter verpflichtet unverzüglich für eine Anlandung geeignetes Ufer anzufahren
und dort auf eine Besserung der Wetterlage zu warten. Für liegen gelassene
Boote haftet der Mieter in vollem Umfang. Muss ein Boot vom Vermieter
zurückgeholt werden, hat der Mieter einen Betrag von bis zu € 200,- zu
bezahlen. Entsteht dem Vermieter durch schuldhaftes Verhalten des Mieters ein
Leistungsausfall, z.B. durch nicht zurückgebrachte Boote, haftet der Mieter bis
zur vollen Höhe für den Leistungsausfall. Boote müssen vom Mieter sauber und
frei von Müll zurückgegeben werden.
V. Paddelbegleitung
Eine
Paddelbegleitung durch den Vermieter ist nur gegen Aufpreis und nach Bestellung
möglich. Ein Paddelbegleiter hat eine beratende Funktion und die Aufgabe der
Wegführung und Hilfestellung unterwegs bei technischen Fragen. Er hat keinerlei
Rettungsfunktion und kann in Notsituationen nur im privatrechtlichen Rahmen
helfen.
§3 Sonstiges
a)
Hat Schiff und Boot Morgenroth einen Ausfall vertraglich zugesicherter
Leistungen verschuldet, ist die Haftung maximal bis zur vollen Höhe des
vereinbarten Leistungspreises möglich. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist
ausgeschlossen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden gering zu
halten, oder ganz zu vermeiden. Beanstandungen müssen umgehend Schiff und Boot
Morgenroth gemeldet werden, um eine Nachbesserung zu ermöglich.
c) Es gelten ausschließlich die AGBs von Schiff und Boot Morgenroth. Andere
Vertragsbedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn Sie schriftlich von Schiff
und Boot Morgenroth bestätigt werden. Eine stillschweigende Akzeptanz einseitig
aufgestellter Bedingungen ist ausgeschlossen.
d) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen und rechtlichen Willen der Vertragsparteien am nahesten kommt.
§4. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Ansprüche ist das zuständige Gericht am Sitz von Schiff und Boot Morgenroth.
01.01.2019
AGB Schiff und Boot Morgenroth
Das Team von Schiff und Boot Morgenroth begrüßt Sie herzlich an den schönen Möllner Seen!
Geltungsbereich
Diese Beförderungsbedingungen gelten für den gesamten Schiffsbetrieb von Schiff und Boot Morgenroth.
§1 Fahrgastschifffahrt mit der MS Till und Atlantis
Im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit und eines möglichst störungsfreien Betriebsablaufes fordern wir Sie zur Beachtung der nachstehenden Beförderungsbedingungen auf, die sowohl für den Linienverkehr als auch für Charterfahrten gelten. Diese Beförderungsbedingungen und der öffentlich bekannt gemachte Beförderungstarif werden mit dem Betreten des Schiffes Bestandteil des Beförderungsvertrags. Das Hausrecht wird durch den Eigner, den Schiffsführer und andere Beauftragte des Schifffahrtsunternehmens wahrgenommen.
I. Anspruch auf Beförderung
1. Es besteht kein Anspruch auf Beförderung durch das Schifffahrtsunternehmen
2. Fahrten können wegen Niedrigwasser, Sturm, Nebel, höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen ersatzlos ausfallen.
3. Für Verspätungen, Fahrtausfälle und deren Folgen oder Folgekosten wird durch das Schifffahrtsunternehmen nicht gehaftet.
Änderungen von Fahrpreisen oder des Fahrplanes behält sich Schiff und Boot Morgenroth vor.
II. Ausschluss von der Beförderung
1. Personen, die die Bezahlung verweigern
2. Personen in angetrunkenem Zustand, die durch unangebrachtes Benehmen gegenüber anderen Fahrgästen oder dem Schiffspersonal auffallen.
3. Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitperson im Alter von zumindest 14 Jahren
4. Personen, die diese Beförderungsbedingungen nicht beachten und/oder Anweisungen der Schiffsführer und anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord nicht Folge leisten.
Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der Fahrgast nach Aufforderung des Schiffsführers bei der nächsten Anlegestelle das Schiff zu verlassen. Wird dies durch den Fahrgast verweigert, so wird die Polizei verständigt und das Eintreffen der Sicherheitskräfte abgewartet.
III. Verhalten der Fahrgäste
Fahrgäste haben die Anweisungen der Schiffsführer oder anderer Beauftragter des Schifffahrtsunternehmens, die diese im Interesse der Sicherheit von Personen und der Schifffahrt sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilen, zu befolgen. Personen, durch die eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der anderen Fahrgäste zu befürchten ist, werden von der Beförderung ausgeschlossen und von den Landungsplätzen verwiesen.
Den Fahrgästen ist untersagt:
1. die Ausgangstüren eigenmächtig zu öffnen
2. Gegenstände in den See zu werfen
3. das Schiff zu verunreinigen
4. auf den Stühlen zu stehen sowie auf den Tischen oder der Schiffsreling zu sitzen, bzw. zu stehen oder diese zu besteigen
5. auf das Dach zu steigen
6. auf den Schiffen ungebührlich zu lärmen
7. mitgebrachte Getränke und Speisen zu konsumieren.
Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
Der Reiseleiter einer Reisegesellschaft bzw. die Aufsichtsperson einer Kinder- oder Jugendgruppe ist für seine/ihre Fahrtteilnehmer verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass die Gruppe die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen einhält.
Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen stehen, sich zu weit über die Schiffsreling beugen, auf diese klettern oder sich unbeaufsichtigt auf dem Schiff bewegen.
IV. Zuweisung von Sitzplätzen
Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen.
V. Fahrkarten
Für die Beförderung sind die festgesetzten und veröffentlichten Beförderungsentgelte zu entrichten. Die ordnungsgemäße Bezahlung des Fahrpreises liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Fahrgastes. Unkenntnis, Irrtum, Versehen oder Vergesslichkeit gehen zu seinen Lasten.
Der Fahrpreis ist am Ende der Fahrt an Bord zu Zahlen.
Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 100,- € zu wechseln und Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent, sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Beanstandungen bzgl. des Wechselgelds sind sofort bei Annahme des Geldes vorzubringen. Spätere Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Verweigert ein Fahrgast die Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen. Außerdem hat er mit einer Anzeige wegen Hinterziehung des Entgelts („Schwarzfahrer“) zu rechnen.
VI. Beförderung von Gegenständen, Fahrrädern und Tieren
Gegenstände, die ein Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß halten kann, gelten als Handgepäck.
Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet wird. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
Von der Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Schiffsrehling hinausragen.
Hunde dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden. Sie sind grundsätzlich an kurzer Leine zu führen und werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert.
Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
VII. Fundsachen
Gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Schiffspersonal zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Finderlohn dem Schifffahrtsunternehmen gegenüber. Wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht, können gefundene Gegenstände dem Besitzer auch sofort übergeben werden.
VIII. Haftung
Jegliche Schäden an Personen oder Sachen sind dem Schiffsführer sofort zu melden.
Der Unternehmer haftet nicht für Personen- oder Sachschäden.
Fahrgäste, die das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigen oder schuldhaft beschädigen, sind zu Schadenersatz verpflichtet. Das Schifffahrtsunternehmen ist berechtigt, Reinigungs- oder Instandsetzungskosten sofort zu kassieren.
IX. Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
§2 Bootsvermietung
I. Haftung
a) Die Nutzung der Boote, des Zubehörs und der Steganlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet nur für Schäden die durch seine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind.
b)
Der Mieter haftet für Personen- und / oder Sachschäden, die während der
Mietzeit entstehen in vollem Umfang. Auf bereits vorhandene Schäden ist der
Vermieter vor Antritt der Bootsfahrt hinzuweisen. Wird ein Schaden während der
Mietzeit durch Dritte verursacht, ist der Mieter verpflichtet für die Schadensregulierung
Name, Adresse und Telefonnummer des Verursachers zu notieren und den Vermieter
umgehend zu informieren. Ist dies nicht möglich, z.B. weil sich der Verursacher
entzieht oder verweigert, ist die Polizei zu informieren. Verschuldet der Mieter
während der Mietzeit einen Schaden am Eigentum Dritter, so ist er in vollem
Umfang selbst für die Schadensregulierung verantwortlich.
Insbesondere ist er verpflichtet sich mit dem Geschädigten und den Vermieter
unverzüglich in Verbindung zu setzen, oder nach einer angemessenen Wartezeit
die Polizei über den verursachten Schaden zu informieren. Der Vermieter ist
berechtigt nach Kenntnisnahme über einen Schaden vorliegende Personendaten
festzuhalten oder festzustellen und dem Geschädigten auf Verlangen
auszuhändigen.
II. Bezahlung
Der Mietpreis für Boote ist in bar oder per EC-Karte vor Fahrtantritt zu entrichten. Die Preise sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen.
III. Befahrensbereich und Regeln
Vom Ufer sind mindestens 20 Meter Abstand zu halten. Streng verboten ist das Hineinfahren in den Schilfgürtel, die Seerosen und den Elbe-Lübeck-Kanal.
Das angeln vom Boot aus ist verboten.
Von Anglern, an Land und auf dem Wasser, ist genügend Abstand zu halten um Beschädigungen zu vermeiden.
Sollten ausgeworfenen Angeln die freie Fahrt an Engstellen behindern ist der Mieter berechtigt den Angler aufzufordern die Passage unverzüglich und weiträumig zu ermöglichen.
Die Verladung von Booten zum Transport über Land bedarf immer einer schriftlichen Erlaubnis.
Die Boote dürfen nur mit der zulässigen Personenzahl besetzt werden.
Das Zusteigen von Personen außerhalb der Vermietung ist nicht gestattet.
Die Sitzplätze müssen eingehalten werden, das Betreten der Decks ist nicht erlaubt.
Von anderen Wasserfahrzeugen ist ausreichend Abstand zu halten.
Minderjährige und Nichtschwimmer sollten unbedingt eine Schwimmweste tragen. Schwimmwesten werden kostenlos ausgegeben.
Die Benutzung der Boote ist in merklich alkoholisiertem oder aus anderen Gründen fahruntüchtigen Zustand verboten. Für Bootslenker (Person am Steuerruder, beim Kanu hinterster Platz) gelten die jeweils gültigen Promillegrenzen, wie im Straßenverkehr!
IV. Rückgabe
Der Mieter hat die Verpflichtung, auch bei
Veränderung der Wetterlage, das ihm überlassene Leihgut innerhalb der
Öffnungszeiten vollständig zurückzubringen. Bei Gewitter oder Unwetter ist der
Mieter verpflichtet unverzüglich für eine Anlandung geeignetes Ufer anzufahren
und dort auf eine Besserung der Wetterlage zu warten. Für liegen gelassene
Boote haftet der Mieter in vollem Umfang. Muss ein Boot vom Vermieter
zurückgeholt werden, hat der Mieter einen Betrag von bis zu € 200,- zu
bezahlen. Entsteht dem Vermieter durch schuldhaftes Verhalten des Mieters ein
Leistungsausfall, z.B. durch nicht zurückgebrachte Boote, haftet der Mieter bis
zur vollen Höhe für den Leistungsausfall. Boote müssen vom Mieter sauber und
frei von Müll zurückgegeben werden.
V. Paddelbegleitung
Eine
Paddelbegleitung durch den Vermieter ist nur gegen Aufpreis und nach Bestellung
möglich. Ein Paddelbegleiter hat eine beratende Funktion und die Aufgabe der
Wegführung und Hilfestellung unterwegs bei technischen Fragen. Er hat keinerlei
Rettungsfunktion und kann in Notsituationen nur im privatrechtlichen Rahmen
helfen.
§3 Sonstiges
a) Hat Schiff und Boot Morgenroth einen Ausfall vertraglich zugesicherter Leistungen verschuldet, ist die Haftung maximal bis zur vollen Höhe des vereinbarten Leistungspreises möglich. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ausgeschlossen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden gering zu halten, oder ganz zu vermeiden. Beanstandungen müssen umgehend Schiff und Boot Morgenroth gemeldet werden, um eine Nachbesserung zu ermöglich.
c) Es gelten ausschließlich die AGBs von Schiff und Boot Morgenroth. Andere Vertragsbedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn Sie schriftlich von Schiff und Boot Morgenroth bestätigt werden. Eine stillschweigende Akzeptanz einseitig aufgestellter Bedingungen ist ausgeschlossen.
d) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Willen der Vertragsparteien am nahesten kommt.
§4. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Ansprüche ist das zuständige Gericht am Sitz von Schiff und Boot Morgenroth.